Motorrad 

Krafträder mit

  • einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,
  • einer Motorleistung von nicht mehr als 11  Kw und
  • einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,1 Kw/Kg,

auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • symmetrisch angeordneten Rädern und
  • einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • einer Leistung von bis zu 15 Kw

Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klasse: AM

 

Fahrschule Gasterich Fahrzeug Klasse A1

Krafträder mit

  • einer Motorleistung von nicht mehr als 35 Kw, wobei die Motorleistungsreduzierung (Drosselung) nicht von mehr als 70 Kw erfolgen darf und
  • einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,2Kw/kg,

auch mit Beiwagen.

Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A1 und AM

Fahrschule Gasterich Fahrzeug Klasse A2

Krafträder mit

  • einem Hubraum von mehr als 50cm³ oder
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,

auch mit Beiwagen.

Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • einer Leistung von mehr als 15Kw

oder

  • symmetrisch angeordneten Rädern und
  • einem Hubraum von mehr als 50cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h und
  • einer Leistung von mehr als 15Kw.

Mindestalter: 21 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM

Fahrschule Gasterich Fahrzeug Klasse A

Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit

(bis 2013 als Klasse M bezeichnet)

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45km/h
  • einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit nicht mehr als 50cm³ oder
  • einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4kW im Falle von Elektromotoren,

auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kleinkrafträder mit

(bis 2013 als Klasse S bezeichnet)

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von maximal 45km/h
  • einem Hubraum von nicht mehr als 50cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4kW (bei Elektromotoren)

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit

(bis 2013 als Klasse S bezeichnet)

  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45km/h und
  • einem Hubraum von nicht mehr als 50cm³ (Fremdzündungsmotoren) oder
  • einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4kW (Verbrennungsmotoren) oder einer maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4kW (Elektromotoren)
  • einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen)

Mindestalter: 15 Jahre nur in Deutschland (AM15), im europäischen Ausland gilt weiterhin das Mindestalter von 16 Jahren.

Aufpassen bei der Anmietung von derartigen Fahrzeugen im Urlaub!

Eingeschlossene Klassen: keine

Krafträder mit

  • einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³
  • einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,1 kW/Kg

auch mit Beiwagen.

Mindestalter: 25 Jahre, Vorbesitz der Führerscheinklasse B von mindestens 5 Jahren.

Eingeschlossene Klassen: keine

Der Erwerb der Fahrberechtigung B196 beinhaltet eine Mindestschulung von:

  • 4 Unterrichtseinheiten a´90 Minuten in klassenspezifischer Theorie (Motorrad-Theorie)
  • 5 Unterrichtseinheiten a´90 Minuten fahrpraktische Ausbildung einschließlich der Grundfahraufgaben aus der „echten“ Motorradausbildung

Es erfolgt keine praktische Fahrerlaubnisprüfung durch eine Prüforganisation. Die Schulung hat auch auf Landstraßen und Autobahnen zu erfolgen. Sollten die Mindeststunden nicht ausreichen, ist die Fahrschule verpflichtet, die Schulung zu erweitern. Jeder Teilnehmer muss die vorgeschriebene persönliche Schutzausstattung während der Fahrausbildung tragen.

Wir weisen im Rahmen der Beratung ausdrücklich auf nachstehende Punkte hin:

  • Mit dem Eintrag der Schlüsselzahl B196 darf man Krafträder der Klasse A1 führen. Dieser Eintrag ist keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Berechtigung. Ein späterer Stufenaufstieg auf die Fahrerlaubnisklasse A2 ist nicht möglich und bedeutet, dass eine Vollausbildung inkl. der Theorieunterrichte und auch der gesetzlich vorgeschriebenen Sonderfahrten zu absolvieren ist.
  • Die Schlüsselzahl B196 berechtigt zwar zum Führen von Krafträdern der Klasse A1, diese Berechtigung gilt aber ausnahmslos nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Dies hat zur Folge, dass die Nutzung eines Kraftrades der Klasse A1 mit der Schlüsselzahl B196 außerhalb der BRD eine Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis darstellt.

Haftungsrechtlich und auch strafrechtlich geben wir keine weiteren Auskünfte.